Verfahrensregelung über die Abgrenzung der Eingliederungshilfe für seelisch Behinderte gem. § 35a SGB VIII zur Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach den §§ 53 ff SGB XII
Antrag zur Behandlung im Gesundheit- und Sozialausschuss
Bei volljährigen jungen Menschen mit seelischer Behinderung, die Hilfen in Anspruch nehmen möchten, stellt sich bei der Altersgruppe der 18- bis 21-Jährigen oft die Frage der Zuständigkeit. Dies hängt mit der gängigen Praxis einiger Jugendämter zusammen, die eine eigene Zuständigkeit bei jungen Volljährigen, die vor dem 18. Lebensjahr keine Jugendhilfe erhalten hatten, häufig verneinen. Im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung und zur Vermeidung langwieriger und teurer rechtlicher Auseinandersetzungen, ist eine Verfahrensregelung sinnvoll.
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